Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht für natürliche sowie juristische Personen – unabhängig vom Sitz im In- oder Ausland – ein grundsätzlicher, voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen. Dieser Anspruch kann in Form der Erteilung von Auskünften, durch Einsichtnahme in Akten oder auf sonstige Weise erfüllt werden.
Ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang kann sich auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. So kann etwa bei Umweltinformationen das Umweltinformationsgesetz (UIG) einschlägig sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zu bestimmten Informationen aus rechtlichen Gründen eingeschränkt oder abgelehnt werden kann. Dies gilt insbesondere bei: dem Schutz personenbezogener Daten, dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, dem Schutz geistigen Eigentums, sowie zur Vermeidung von Nachteilen für die Wettbewerbsfähigkeit betroffener Personen oder Unternehmen (vgl. §§ 6 und 13 Abs. 2 IFG).
Zudem werden Informationen, die bereits über andere gesetzlich vorgesehene Datenquellen (z. B. das Rechtsinformationssystem des Bundes, die Transparenzdatenbank, vergaberechtliche Veröffentlichungen oder das Firmenbuch) öffentlich zugänglich sind, von uns nicht nochmals bereitgestellt.
Des Weiteren behalten wir uns gemäß § 9 Abs. 3 IFG vor, Anfragen, die offensichtlich mutwillig gestellt werden oder einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen, nicht zu bearbeiten.
Ein Antrag auf Informationszugang kann über das nachstehende Formular oder in schriftlicher Form eingebracht werden. Gemäß § 13 Abs. 4 IFG ist ein Identitätsnachweis (z. B. durch Vorlage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises) erforderlich.
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